Die Bundesregierung will die feste Einspeisevergütung für neue Dachanlagen streichen. Entschieden ist nichts. Der Entwurf sieht aber vor, dass Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, unter der heutigen Regelung bleiben.
Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026
Die Einspeisevergütung 2027 soll es in ihrer heutigen Form nicht mehr geben. Das Bundeskabinett hat dazu am 29. Juli 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen. Wichtig vorweg: Das ist ein Entwurf, kein geltendes Recht. Im Zentrum steht trotzdem ein Datum, das du kennen solltest.
Kurz gefasst: Der Regierungsentwurf für das EEG 2027 sieht vor, die feste Einspeisevergütung für neue Anlagen zu streichen und die Direktvermarktung zum Normalfall zu machen. Für kleine Anlagen soll es eine befristete Übergangszahlung geben. Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, soll grundsätzlich das bisherige Recht weiter gelten, einschließlich des Vergütungsanspruchs über 20 Jahre. Bundestag, Bundesrat und die EU-Kommission haben noch nicht entschieden.
Stand: Oktober 2026. Alles, was hier zum Jahr 2027 steht, ist ein Gesetzentwurf und kann sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald Bundestag und Bundesrat entschieden haben.
Was der EEG-Entwurf für 2027 vorsieht
Die Bundesregierung hat ihren Entwurf am 29. Juli 2026 im Kabinett beschlossen und in den Bundesrat eingebracht. Dort liegt er als Drucksache 470/26. Der offizielle Name ist sperrig: "Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor".
Der Kern für dich als Hausbesitzer:in steckt in zwei Punkten.
Erstens: Die feste Vergütung soll wegfallen. Der Entwurf streicht die Einspeisevergütung für Neuanlagen und macht die Direktvermarktung "im Grundsatz für alle Neuanlagen verpflichtend". Direktvermarktung heißt: Dein Strom wird nicht mehr zu einem gesetzlich fixen Satz abgenommen, sondern über einen Dienstleister an der Börse verkauft. Der Erlös schwankt dann mit dem Marktpreis.
Zweitens: Für kleine Anlagen soll es eine Übergangsphase geben. Wer eine kleine Anlage baut, soll für eine begrenzte Zeit eine sogenannte befristete Übergangszahlung bekommen, bevor er in die Direktvermarktung wechselt. Sie funktioniert ähnlich wie die alte Einspeisevergütung, liegt aber darunter: Vorgesehen ist der anzulegende Wert minus 1 Cent pro Kilowattstunde, längstens für 36 Monate nach Inbetriebnahme.
Wer diese Übergangszahlung überhaupt bekommt, hängt davon ab, wann deine Anlage ans Netz geht. Die Schwelle sinkt Jahr für Jahr:
Inbetriebnahme | Übergangszahlung geplant für Anlagen |
|---|---|
2027 | unter 50 kW |
2028 | unter 25 kW |
2029 und 2030 | unter 7 kW |
ab 2031 | gar nicht mehr, Direktvermarktung für alle |
Zusätzlich ist ein Direktvermarktungsbonus vorgesehen: 1,5 Cent pro eingespeiste Kilowattstunde für Anlagen unter 25 kW, längstens 48 Monate lang.
Zwei weitere Punkte des Entwurfs sind für kleine Anlagen wichtig. Zum einen soll die Marktprämie künftig erst ab 25 kW greifen. Neue Anlagen darunter bekämen nach der Übergangsphase also keine Marktprämie mehr, wohl aber weiterhin den oben genannten Direktvermarktungsbonus. Zum anderen soll die Smart-Meter-Pflicht künftig schon für Anlagen mit mehr als 2 kW gelten statt wie bisher bei mehr als 7 kW, weil Direktvermarktung ohne digitale Messung nicht funktioniert. Was ein intelligentes Messsystem kostet und wer es einbaut, steht in unserem Artikel zur Smart Meter Pflicht.
Zum Vergleich, damit du die Größenordnung einordnen kannst: Aktuell liegt die Einspeisevergütung für eine neue Dachanlage bei 7,70 Cent pro Kilowattstunde für Teileinspeisung und 12,22 Cent für Volleinspeisung, jeweils für den Anlagenteil bis 10 kW. Bei größeren Anlagen bekommt der Teil darüber weniger, die Vergütung ist gleitend. Diese Sätze gelten laut Bundesnetzagentur für Inbetriebnahmen bis zum 31. Dezember 2026.
Der Stichtag 31. Dezember 2026 und was er wert ist
Der wichtigste Punkt für dich: Der Entwurf greift nur für Neuanlagen. Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen wurden, soll grundsätzlich weiterhin das bisherige Recht gelten, also auch der bisherige Vergütungsanspruch über 20 Jahre. Der Entwurf schreibt das in seinem Paragrafen 100 ausdrücklich fest.
Ehrlich dazugesagt: Auch dieser Bestandsschutz steht in demselben Entwurf und hängt damit genauso am Verfahren wie alles andere. Was heute schon gilt, ist der 20-Jahres-Anspruch nach geltendem Recht. Bisher galt bei EEG-Novellen für bestehende Anlagen grundsätzlich das alte Recht weiter. Das ist eine begründete Erwartung, keine Garantie.
Das gilt für deine bestehende Anlage genauso wie für eine, die gerade gebaut wird. Entscheidend ist das Datum der Inbetriebnahme, nicht das Datum der Bestellung oder der Montage.
Praktisch heißt das: Wenn du ohnehin eine Anlage planst und sie realistisch noch 2026 ans Netz bringen kannst, sicherst du dir damit die heutige Regelung. Nicht, weil wir dir Eile einreden wollen, sondern weil dieser Stichtag der einzige Teil der Sache ist, der schon konkret ist. Falls der Entwurf in dieser Form kommt, ist es der Unterschied zwischen 20 Jahren Planungssicherheit und einem Modell, dessen Details noch offen sind.
Die geplante 50-Prozent-Grenze und warum Eigenverbrauch ausgenommen ist
Der Teil des Entwurfs, der am wenigsten diskutiert wird und praktisch am meisten ausmacht, steht in einem neuen Absatz zu §9 EEG.
Geplant ist: Neue Solaranlagen auf Gebäuden mit weniger als 100 kW sollen ihre Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt dauerhaft auf 50 Prozent der installierten Leistung begrenzen. Dauerhaft heißt hier wirklich dauerhaft, und es soll unabhängig davon gelten, ob ein Smart Meter verbaut ist und in welcher Vermarktungsform dein Strom läuft. Steckersolargeräte bis 2 kW und Anlagen, die ohnehin nichts einspeisen, sind ausgenommen.
Auf den ersten Blick klingt das nach halbem Ertrag. Ist es nicht, und der Grund steht in der Begründung des Entwurfs selbst.
Die Grenze gilt für den Punkt, an dem dein Strom ins öffentliche Netz übergeht. Was du im Haus selbst verbrauchst oder in einen Speicher lädst, läuft nicht über diese Grenze. Die Bundesregierung schreibt in der Begründung ausdrücklich, dass damit der Anreiz zur Investition in Speicher gestärkt werden soll, um die Mengen, die mittags nicht mehr ins Netz dürfen, aufzunehmen und abends wieder einzuspeisen.
Wie viel Ertrag tatsächlich verloren geht, hängt an deinem Verbrauchsprofil und deiner Anlagengröße. Die HTW Berlin hat genau diesen Fall untersucht. Ihr Ergebnis ist unbequemer, als man erwarten würde: Bei einer Begrenzung auf 50 Prozent verliert auch eine Anlage mit Speicher rund 8 Prozent ihres Jahresertrags, wenn der Speicher wie üblich einfach auf Eigenverbrauch optimiert lädt. Er ist dann mittags nämlich längst voll, wenn die Kappung greift.
Erst eine vorausschauende Ladeplanung, die die Batterie gezielt für die Mittagsspitze freihält, senkt die Abregelungsverluste laut HTW im Mittel um weitere 6 Prozentpunkte, also in die Größenordnung von 2 Prozent. Ein Speicher allein löst das Problem also nicht, ein Speicher mit prognosebasierter Steuerung schon weitgehend. Für deine Anlage kann das anders aussehen.
Die Richtung ist trotzdem eindeutig: Strom, der dein Grundstück nie verlässt, ist von der Kappung nicht betroffen. Strom, der ins Netz drückt, schon.
Du planst gerade eine PV-Anlage: was das für dich heißt
Drei Dinge, in dieser Reihenfolge.
Prüfe, ob die Inbetriebnahme 2026 noch realistisch ist. Sprich mit deinem Installateur offen über den Termin, nicht über den Auftrag. Wenn es knapp wird, lass dir sagen, woran es hängt: Modulverfügbarkeit, Zählersetzung durch den Netzbetreiber, Anmeldung. Der Zähler ist erfahrungsgemäß der Engpass.
Rechne Speicher und Eigenverbrauch neu. Bisher war ein Speicher eine Komfort- und Autarkiefrage. Falls die 50-Prozent-Grenze kommt, wird er zusätzlich zu einer Ertragsfrage. Wichtig dabei, siehe oben: Es reicht nicht, irgendeinen Speicher zu haben. Er muss so gesteuert sein, dass er die Mittagsspitze noch aufnehmen kann, statt schon am Vormittag voll zu sein. Frag deinen Anbieter gezielt nach prognosebasierter Ladeplanung. Wenn du dich ohnehin mit Speichern beschäftigst, findest du die Grundlagen in unserem Artikel zum AC-Speicher nachrüsten.
Plane die Anlage nicht mehr nur nach Dachfläche. Wer heute auslegt, sollte sich fragen, wohin der Überschuss geht, statt ihn als Restgröße zu behandeln. Dazu gleich mehr.
Du hast schon eine Anlage: was das für dich heißt
Kurz: erst mal nichts.
Wenn deine Anlage vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb ging, gilt dein Vergütungssatz weiter, deine 20 Jahre laufen weiter, und die geplante 50-Prozent-Grenze betrifft dich nicht. Sie ist ausdrücklich auf Neuanlagen beschränkt.
Interessant wird es für dich aus einem anderen Grund. Wenn neue Anlagen ihren Überschuss schlechter oder gar nicht mehr garantiert vergütet bekommen, verschiebt sich in deiner Nachbarschaft, was mit Solarstrom überhaupt passiert. Wer 2027 baut, wird Abnehmer in der Nähe suchen. Wer heute schon eine Anlage hat, ist dann nicht der Einzige mit Überschuss, sondern Teil eines Angebots.
Die neue Kernfrage: wohin mit dem Überschuss?
Bisher war das eine Randfrage. Du hast eingespeist, es gab einen festen Satz, fertig. Die Höhe war überschaubar, aber die Antwort war garantiert und man musste nicht darüber nachdenken.
Der Entwurf setzt an zwei ganz verschiedenen Stellen an. Es lohnt sich, die beiden auseinanderzuhalten, weil sie unterschiedliche Antworten verlangen und gerne miteinander verwechselt werden.
Erstens: Die Kappung begrenzt, wie viel überhaupt ins Netz darf
Dagegen hilft nur, den Strom gar nicht erst einspeisen zu müssen. Also:
Mehr selbst verbrauchen. Wärmepumpe, Auto, Warmwasser in die Mittagsstunden legen. Wirkt sofort, kostet nichts extra, hat aber eine natürliche Obergrenze.
Speichern. Fängt genau die Mittagsspitze auf, die sonst abgeregelt würde, kostet Geld und rechnet sich je nach Preis und Nutzung unterschiedlich.
Beides passiert vor dem Netzverknüpfungspunkt und ist deshalb von der geplanten Grenze ausgenommen. Alles andere, was ins Netz geht, zählt dagegen. Das gilt auch für Strom, den du mit Nachbarn teilst: Er fließt physikalisch über das öffentliche Netz und wird ganz normal eingespeist. Teilen umgeht die geplante Kappung also nicht. Wer behauptet, man könne sie durch Teilen aushebeln, verkauft dir etwas.
Zweitens: Ohne feste Vergütung ist offen, was der eingespeiste Rest noch wert ist
Das ist die eigentliche wirtschaftliche Frage: Was passiert mit dem Strom, den du nicht selbst brauchst und der ins Netz geht? Bisher war sie durch einen festen Satz beantwortet. Falls die feste Vergütung fällt, ist sie offen, und es gibt zwei Antworten:
Direktvermarktung. Wird laut Entwurf ohnehin zum Normalfall. Der Erlös schwankt mit dem Börsenpreis, und ausgerechnet mittags, wenn alle einspeisen, ist er niedrig.
Deinen Überschuss in der Nachbarschaft nutzen. Dein Strom geht dann nicht anonym ins Netz, sondern versorgt Haushalte in deiner Nähe, zu einem vertraglich vereinbarten Preis statt zu dem, den die Börse gerade macht. Wer welchen Vertrag mit wem schließt, hängt vom Anbieter ab. Bei uns ist Pyrpose Energy dein Vertragspartner, nicht dein Nachbar.
Das Teilen ist eine Option von mehreren, kein Ersatz für Eigenverbrauch und Speicher, sondern eine Ergänzung dazu. Es setzt ein intelligentes Messsystem voraus. Was das technisch bedeutet, steht in unserem Artikel zur Smart Meter Pflicht, und den rechtlichen Rahmen erklären wir im Energy Sharing Gesetz.
Was wir dir nicht sagen können, ist ein garantierter Preis. Für den deutschen Markt gibt es noch keine Erfahrungswerte, und jeder Erlös, den du irgendwo als Beispielrechnung siehst, ist eine Annahme und keine Zusage. Wie sich Teilen und Einspeisen bei heutigen Sätzen zueinander verhalten, rechnen wir in Energy Sharing vs. Einspeisevergütung durch, ausdrücklich mit Beispielannahmen.
Der Punkt hier ist ein anderer und er hängt nicht am Preis: Wer 2027 eine Anlage baut, muss sich die Überschussfrage stellen. Vorher konnte man sie ignorieren.
Was noch offen ist
Der Entwurf ist im Verfahren, und das Verfahren ist nicht Formsache.
Dem Bundestag liegt der Entwurf seit dem 7. September 2026 als Drucksache 21/7867 vor. Der Bundestag hat den Entwurf am 24. September 2026 in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen. Im Bundesrat liegt er als Drucksache 470/26. Der Bundesrat hat am 25. September 2026 seine Stellungnahme zum Entwurf beschlossen. Darin fordert er, die Übergangszahlung für kleine Anlagen zu verlängern und zu erhöhen, bis die technischen und marktlichen Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Direktvermarktung gegeben sind. Er warnt außerdem, dass der Wegfall der Einspeisevergütung die Wirtschaftlichkeit kleiner Solaranlagen verschlechtern kann. Bindend ist die Stellungnahme nicht. Das Gesetz beschließt der Bundestag, danach befasst sich der Bundesrat ein zweites Mal damit. Beschlossen ist das Gesetz nicht. Geplantes Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027.
Die Bundesregierung hat den Entwurf als "besonders eilbedürftig" eingebracht. Der Zeitplan ist eng, denn das heutige EEG 2023 gilt nur noch bis Ende 2026. Dazu kommt: Das neue Gesetz braucht eine beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission, bevor die Zahlungsregelungen angewendet werden dürfen. Das ist ein zweiter Hebel, an dem sich noch etwas ändern kann.
Und es gibt Gegenwind. Der Landesverband Erneuerbare Energien Niedersachsen/Bremen hat Ende August 2026 Nachbesserungen verlangt, laut einem Bericht des Solarserver sechs an der Zahl, darunter Übergangsfristen bei den Leistungsbegrenzungen. Die 50-Prozent-Kappung selbst stand dabei lange im Schatten der übrigen Kritikpunkte, wird inzwischen aber zunehmend angegriffen, laut Fachpresse mittlerweile auch aus der Industrie. Ob sie in dieser Form im Gesetz landet, ist offen.
Deshalb noch einmal klar: Nichts davon ist beschlossen, auch der Bestandsschutz nicht. Worauf du dich heute verlassen kannst, ist das geltende Recht: Wer jetzt in Betrieb geht, hat seinen Vergütungsanspruch über 20 Jahre, und der Entwurf will daran nichts ändern.
Häufige Fragen zur Einspeisevergütung 2027
Fällt die Einspeisevergütung 2027 wirklich weg?
Für neue Anlagen ist genau das geplant, beschlossen ist es nicht. Der Regierungsentwurf vom 29. Juli 2026 streicht die feste Einspeisevergütung und macht die Direktvermarktung zum Regelfall. Für kleine Neuanlagen ist eine befristete Übergangszahlung vorgesehen. Bundestag, Bundesrat und die EU-Kommission haben noch nicht entschieden.
Betrifft die EEG-Novelle 2027 meine bestehende Anlage?
Nach dem Entwurf nicht. Er gilt für Neuanlagen, und für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen wurden, soll grundsätzlich das bisherige Recht weiter gelten, also auch dein fester Vergütungssatz über die vollen 20 Jahre ab Inbetriebnahme. Auch die geplante 50-Prozent-Grenze soll ausdrücklich nur Neuanlagen treffen. Weil das alles im selben unbeschlossenen Entwurf steht, ist es eine begründete Erwartung und keine Garantie.
Bis wann muss meine PV-Anlage in Betrieb sein?
Wenn du unter der heutigen Regelung bleiben willst: bis zum 31. Dezember 2026. Maßgeblich ist die Inbetriebnahme, nicht Bestellung oder Montage. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 ans Netz gehen, sollen nach dem Entwurf grundsätzlich unter das bisherige Recht fallen. Beschlossen ist der Entwurf noch nicht.
Was ist die geplante 50-Prozent-Grenze?
Neue Dachanlagen unter 100 kW sollen am Netzverknüpfungspunkt dauerhaft nur noch die Hälfte ihrer installierten Leistung ins Netz einspeisen dürfen. Die Grenze betrifft ausschließlich die Einspeisung. Was du selbst verbrauchst oder in einen Speicher lädst, ist davon nicht erfasst. Die Bundesregierung begründet die Regel selbst damit, Investitionen in Speicher attraktiver zu machen.
Lohnt sich eine PV-Anlage 2027 noch?
Das hängt künftig stärker davon ab, was du mit dem Strom machst, als davon, wie viel du erzeugst. Eigenverbrauch und Speicher gewinnen an Wert, weil beide von der geplanten Einspeisegrenze ausgenommen sind. Bei einem Speicher kommt es dabei auf die Steuerung an: Lädt er nur eigenverbrauchsoptimiert, ist er mittags oft schon voll, wenn die Kappung greift. Für den Teil, der ins Netz geht, entscheidet dann die Vermarktung über den Erlös statt eines festen Satzes. Eine pauschale Antwort gibt es nicht, solange das Gesetz nicht steht.
Wie hoch ist die Einspeisevergütung aktuell?
Für neue Dachanlagen bis 10 kW liegt sie seit dem 1. August 2026 bei 7,70 Cent pro Kilowattstunde bei Teileinspeisung und 12,22 Cent bei Volleinspeisung. Diese Sätze gelten bis zum 31. Dezember 2026. Quelle: Bundesnetzagentur.
Was passiert mit meinem Überschuss, wenn die feste Vergütung wegfällt?
Vier Wege stehen offen: mehr selbst verbrauchen, speichern, über einen Dienstleister direkt vermarkten oder deinen Überschuss an einen Anbieter geben, der damit Haushalte in deiner Nähe versorgt. Wichtig zur Einordnung: Nur Eigenverbrauch und Speicher liegen vor dem Netzverknüpfungspunkt und sind damit von der geplanten 50-Prozent-Grenze ausgenommen. Strom, der in der Nachbarschaft genutzt wird, fließt über das öffentliche Netz und zählt gegen die Grenze. Voraussetzung ist in jedem Fall ein intelligentes Messsystem.
Du willst deinen Überschuss in der Nachbarschaft nutzen?
Wenn die feste Vergütung für neue Anlagen fällt, wird die Frage "wohin mit dem Überschuss" zur wichtigsten Frage deiner Anlage. Teilen ist eine der Antworten darauf, und sie funktioniert am besten dort, wo Erzeuger und Abnehmer nah beieinander wohnen.
Bei Nachbarschafts-Strom kaufen wir dir den Strom ab, den deine Anlage nicht selbst verbraucht, und liefern ihn an Haushalte in deiner Nähe.
Quellen und weiterführende Links:
Bundesrats-Drucksache 470/26: Gesetzentwurf der Bundesregierung (PDF)
Bundesrats-Drucksache 470/26 (Beschluss): Stellungnahme des Bundesrates, 25.09.2026 (PDF)
Bundestags-Drucksache 21/7867: derselbe Entwurf im Bundestag, 07.09.2026 (PDF)
pv magazine: Kabinett beschließt Entwürfe zu EEG 2027 und Netzpaket (29.07.2026)
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